BGV D36 - Leitern und Tritte

§ 18 BGV D36 - Bereitstellung und Benutzung von Leitern und Tritten

(1) Der Unternehmer hat Leitern und Tritte in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitzustellen.

(2) Versicherte dürfen ungeeignete Aufstiege anstelle von Leitern und Tritten nicht benutzen.

(3) Versicherte dürfen Leitern und Tritte nur zu Zwecken benutzen, für die diese nach ihrer Bauart bestimmt sind.

(4) Der Unternehmer darf mechanische Leitern nur mit Absturzsicherungen bereitstellen.