§ 44 - Schlepphaken
Der Unternehmer hat slipbare Schlepphaken und ihre Auslösevorrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens alle zwei Jahre von der Berufsgenossenschaft oder einem von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen auf ihren sicherheitstechnischen Zustand prüfen zu lassen.