§ 63a BGV C24 - Sicherheitsabstände
Abweichend von § 9 dürfen bei Bauwerksprengungen die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten vermindert werden, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Sprenganlage hierdurch nicht beeinflusst werden kann.