§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schienenbahnen.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden.
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schienenbahnen.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden.