Abschnitt 3.1 - 3 Auftragsvergabe
3.1 Auswahl der Auftragnehmenden
Auftraggebende dürfen Aufträge nur an solche Auftragnehmer oder Auftragnehmerinen vergeben, die nachweislich
ausreichende Erfahrungen mit der Durchführung von Taucharbeiten in kontaminiertem Wasser haben,
geeignetes Personal beschäftigen,
über die erforderliche technische Ausrüstung verfügen.
Als Nachweis ist z. B. eine Referenzliste vorzulegen.