Abschnitt 5.1 - 5 Erhöhte elektrische Gefährdung
5.1 Begriffsbestimmungen
Erhöhte elektrische Gefährdung liegt vor, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder in sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung betrieben werden (siehe Abb. 5-1).
Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegt vor, wenn dessen Begrenzungen im Wesentlichen aus Metallteilen oder leitfähigen Teilen bestehen, eine Person mit ihrem Körper großflächig in Berührung mit der umgebenden Begrenzung stehen kann und die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist. Beispiele für entsprechende Tätigkeiten:
Arbeiten in kleinen Kesseln, Tanks usw.
Reparaturarbeiten oder Montagen in engen, metallisch begrenzten Räumen
Arbeiten in Bohrungen und Rohrschächten
Sonstige Räume und Bereiche mit leitfähiger Umgebung liegen vor, wenn die Begrenzung vollständig oder teilweise aus metallischen oder elektrisch leitfähigen Teilen besteht und eine großflächige Berührung nicht zwingend gegeben ist. Sie kann jedoch aufgrund der Arbeitshaltung auftreten, zum Beispiel:
bei Arbeiten in bzw. auf Stahlkonstruktionen, Gittermasten, Betonarmierungen
auf Arbeitsplätzen an oder in Fahrzeugen