Abschnitt 6 TRD 506 - Durchführung der angeordneten inneren Prüfung (1)
6.1 Hat die Aufsichtsbehörde bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß eine innere Prüfung angeordnet (§ 20 DampfkV)(1), so werden Umfang und Durchführung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festgelegt.
6.2 Werden verkürzte Prüffristen nach § 17 Abs. 7 Nr. 2 DampfkV(1) angewendet, so werden Umfang und Durchführung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festgelegt.