TRD 506 - TR Dampfkessel 506

Abschnitt 6 TRD 506 - Durchführung der angeordneten inneren Prüfung (1)

6.1 Hat die Aufsichtsbehörde bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß eine innere Prüfung angeordnet (§ 20 DampfkV)(1), so werden Umfang und Durchführung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festgelegt.

6.2 Werden verkürzte Prüffristen nach § 17 Abs. 7 Nr. 2 DampfkV(1) angewendet, so werden Umfang und Durchführung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festgelegt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)