§ 3 - Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der §§ 4 bis 30 dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der §§ 4 bis 30 dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.