Abschnitt 2 TRD 506 - Prüffristen (1)
2.1 Die Frist für die wiederkehrende innere Prüfung beträgt drei Jahre (§ 17 Abs. 1 DampfkV)(2), bei Schiffsdampfkesseln auf Fahrgastschiffen ein Jahr (§ 17 Abs. 3 DampfkV) Sie beginnt mit dem Abschluß der Abnahmeprüfung (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV). Die Frist kann unter Benachrichtigung des Sachverständigen um drei Monate verlängert werden, falls der Prüfung bei Ablauf der Frist betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 17 Abs. 4 DampfkV). Werden die sicherheitstechnisch besonders bedeutsamen Teile einer Dampfkesselanlage innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Sachverständigen geprüft, so verlängert sich die Frist für die innere Prüfung auf vier Jahre (§ 17 Abs. 2 DampfkV).
2.2 Die Prüfung entfällt, wenn der Dampfkessel bei Ablauf der Frist nicht betrieben wird (§ 17 Abs. 5 DampfkV. Die Prüfung muß jedoch vor Wiederinbetriebnahme durch geführt sein (§ 18 Abs. 1 DampfkV); über das Ergebnis der Prüfung muß die Bescheinigung des Sachverständigen vorliegen.
2.3 Ist der Dampfkessel länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so muß vor seiner Wiederinbetriebnahme eine innere Prüfung durchgeführt sein (§ 18 Abs. 2 DampfkV). Über das Ergebnis der Prüfung muß die Bescheinigung des Sachverständigen vorliegen.
2.4 Ist vor Ablauf der Frist für die innere Prüfung eine ihr in vollem Umfang entsprechende Prüfung vorgenommen worden, so rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung. Dies gilt nur, wenn die Prüfung mehr als drei Monate vor Ablauf der Frist durchgeführt worden ist (§ 17 Abs. 6 DampfkV).
2.5 Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde die Fristen auf Antrag verlängern oder verkürzen (§ 17 Abs. 7 DampfkV).
2.6 Die innere Prüfung kann auch in Teilprüfungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muß jedoch innerhalb der unter Abschnitt 2.1 oder 2.4 genannten Frist beendet sein.