Abschnitt 3.2 - 3.2 Eingruppierung der biologischen Arbeitsstoffe
Entsprechend § 3 der BioStoffV werden biologische Arbeitsstoffe anhand des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos in vier Gruppen mit aufsteigendem Risiko unterteilt. Anbei eine vereinfachte Darstellung.
Abbildung 1:
Risikogruppen für Biologische Arbeitsstoffe (aus "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie", BGI 805, VMBG Vereinigung der Metallberufsgenossenschaften, 2005)
Risikogruppe | Krankheit | Gefahr für Beschäftigte | Verbreitung in der Bevölkerung | Vorbeugung Behandlung möglich | |
---|---|---|---|---|---|
1 | unwahrscheinlich | gering | nein | nicht erforderlich | |
2 | möglich | möglich | unwahrscheinlich | ja | |
3 | möglich, schwer | ernsthaft | möglich | ja | |
4 | ja, schwer | ernsthaft | u.U. groß | nein |
Dabei ist es bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 unwahrscheinlich, dass sie beim Menschen eine Infektionserkrankung verursachen. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dagegen können beim Menschen eine schwere Krankheit hervorrufen, die nicht behandelbar ist, und stellen eine ernste Gefahr dar.
Die Definitionen der einzelnen Risikogruppen entsprechend § 3 der BioStoffV können dem Anhang 1 entnommen werden.