§ 32 - Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
wurde § 32 gegenstandslos.