Abschnitt 6 - 6 Gefährdungsbeurteilung vor dem Einsatz
Der Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen kann für die Bedienperson, aber auch für im Arbeitsbereich befindliche Personen mit erheblichen Gefährdungen verbunden sein. Diese Gefährdungen muss der Arbeitgeber bzw. die beauftragte Führungskraft ermitteln und zum Schutz der Beschäftigten wirkungsvolle Maßnahmen festlegen.