Abschnitt 7.2 - 7.2 Prüfnachweis
Das Ergebnis der Prüfungen nach Abschnitt 7.1 Nr. 1., 2., 5. und 6. ist nach § 14 der BetrSichV zu dokumentieren.
Zusätzlich wird empfohlen, die geprüften und als mängelfrei beurteilten Betriebsmittel zu kennzeichnen, z. B. mit einer Prüfplakette oder Banderole.
![ccc_1565_as_29.jpg](https://resources-eu-prd.wk-onega.com/docmedia/attach/WKDE-LTR-DOCS-PHC/ccc_1565_as_29.jpg)
Abb. 25
Beispiel für eine Prüfbanderole zur Befestigung an einer Leitung