§ 3 - Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zelte und Tragluftbauten entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sowie die erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zelte und Tragluftbauten entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sowie die erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind.