§ 4 - Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebe, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes IV beschaffen und eingerichtet sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebe, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes IV beschaffen und eingerichtet sind.