Abschnitt 5 TRD 508 - Austausch von Bauteilen (1)
Bauteile sind auszutauschen
(1) nach Feststellung von wesentlichen Rissen (2), die auf Schädigung durch Zeitstand- oder Wechselbeanspruchung des Bauteils schließen lassen, oder
(2) nach Erreichen der Erschöpfung ez oder ew 100 %, es sei denn, daß durch besondere Prüfungen bei verkürzten Prüffristen entsprechend Abschnitt 4.3.2 und/oder besondere betriebliche Maßnahmen der Nachweis des gefahrlosen Weiterbetriebes erbracht wird, oder
(3) nach Erreichen einer bleibenden Dehnung von 2 % an Meßstellen, von denen Ergebnisse seit der Inbetriebnahme vorliegen, oder
(4) nach Erreichen einer bleibenden Dehnung von 1 % an Meßstellen, die nachträglich - spätestens bei Erreichen von e = 60 % - eingerichtet worden sind.