DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen
§ 13 - Aufstellung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckluftbehälter nach § 1 so aufgestellt und befestigt sind, daß sie sicher betrieben, instandgehalten und geprüft werden können.