DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

Abschnitt 5.25 - 5.25 Arbeiten an Submunition

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Submunition nur "unter Sicherheit" aus ihrem konstruktiven Verband gelöst wird. Abweichungen sind nur zulässig, wenn zu dem zu bearbeitenden Typ durch eine Verantwortliche Person festgestellt und dokumentiert wird, daß durch diesen Arbeitsschritt die Zünder der Submunition nicht automatisch entsichert werden können.