Abschnitt 5.3 - 5.3 Erste Hilfe
Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen müssen zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelferin nach § 26 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" durch eine ermächtigte Ausbildungsstelle gemäß DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" ausgebildet sein.
Arbeiten unter Verwendung von SZP werden meistens in exponierten Arbeitsumgebungen durchgeführt. Bei einem Unfall ist die Erste-Hilfe-Versorgung der verunfallten Person und eine unverzügliche Rettung notwendig.