Abschnitt 7 TRD 451 - Prüfungen vor Inbetriebnahme (1)
7.1 Die Prüfungen richten sich nach den TRD der Reihe 500.
Die Einhaltung der Anforderungen an die Herstellung und Wärmebehandlung nach Abschnitt 5 und 6 wird stichprobenweise durch den Sachverständigen überprüft. Art, Umfang und Durchführung dieser Überprüfungen sind zwischen Betreiber, Hersteller und Sachverständigem zu vereinbaren.
7.2 Behälter aus ferritischen Stählen sind wie folgt zu prüfen:
Prüfung nach dem Spannungsarmglühen
Prüfumfang: siehe Tafel 3
Tafel 3 | US-Volumenprüfung | Prüfung mit magnetischem Streuflußverfahren 3 | |
---|---|---|---|
Längs- und Rundnähte | ammoniakseitig | 100 % 1 Prüfklasse C | 100 % |
Behälteraußenseite | - | alle Stoßstellen auf eine Länge von rd. 400 mm | |
Stutzennähte | beidseitig | l00 % 2 in Anlehnung an Prüfklasse C | 100 % |
Anschweißteile | ammoniakseitig | 100 % 2 in Anlehnung an Prüfklasse C | 100 % |
Behälteraußenseite | - | 100 % | |
1) Diese Prüfung wird zweckmäßigerweise von der Außenseite aus durchgeführt. 2) Randbedingungen nach AD-HP 5/3 Tafel 1, Werkstoffgruppe 51, Spalte 22 3) Möglichst Magnetpulverprüfung mit fluoreszierender Eisenpulver-Suspension |
7.3 Behälter aus Werkstoffen nach Abschnitt 2.2.9 sind nach AD-Merkblatt HP 5/3 Tafel 1 zu prüfen.
7.4 Der Sachverständige überzeugt sich von der einwandfreien Durchführung der Prüfungen. Mindestens 10 % der Nahtlänge sind durch Ultraschallprüfung bzw. Durchstrahlungsprüfung und mindestens 25 % der Nahtlänge sind durch Oberflächenrißprüfung vom Sachverständigen zu überprüfen.
7.5 Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.
7.6 Die Wasserdruckprüfungen erfolgen nach TRD 503. Am höchsten Punkt des Behälters beträgt der Mindestprüfdruck
p´= 1,3 p,
wobei für p der Berechnungsdruck nach Abschnitt 4.2 einzusetzen ist.
Beim Prüfdruck p' soll die zulässige Spannung (2)
nicht überschritten werden.
Die Druckprüfung erfolgt in der Regel nach der letzten Bearbeitung und Wärmebehandlung.