Abschnitt 5.1 - Gefährdungsbeurteilung
Der Gesetzgeber verlangt mit dem 1996 in Kraft getretenen Arbeitsschutzgesetz Gefährdungen und Belastungen systematisch zu erfassen. Mit In-Kraft-Treten der Betriebssicherheitsverordnung am 3. Oktober 2002 wird die Gefährdungsbeurteilung in § 3 gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz konkretisiert. Danach sind nicht nur Gefährdungen durch Benutzung des Arbeitsmittels selbst zu berücksichtigen, sondern es ist auch eine Betrachtung der Wechselwirkungen anzustellen, die sich zwischen verschiedenen Arbeitsmitteln ergeben können. So erfordert gerade die Reifenmontage den kombinierten Einsatz diverser Arbeitsmittel mit spezifischen Gefährdungen, z.B. im ergonomischen Bereich.
In die Ermittlungen sind auch die immer mehr an Bedeutung gewinnenden psychischen Belastungen, z.B. Stress durch hohen Arbeitsaufwand in Stoßzeiten, einzubeziehen. Arbeitgeber mit mehr als 10 Beschäftigten unterliegen der schriftlichen Dokumentationspflicht, das heißt, sie müssen über Unterlagen verfügen, aus denen
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungen,
die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und
das Ergebnis der Überprüfung vorgenannter Maßnahmen
ersichtlich sind. In die Gefährdungsbeurteilung sollten alle Beteiligten - Führungskräfte, Beschäftigte, Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte - einbezogen werden. Bei Problemen mit der Umsetzung dieser Aufgaben kann sich der Unternehmer an seine Berufsgenossenschaft wenden, die ihn dabei sicher gern beraten wird.