DGUV Information 205-032 - Rettungswesten und Atemschutz bei Einsätzen auf Binnenschiffen

Abschnitt 1 - 1 Vorbemerkung

Wenn die Gefahr besteht, dass Feuerwehrangehörige ertrinken können, müssen gemäß DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" (§ 22) Auftriebsmittel getragen werden. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, ist die Sicherheit auf eine andere Weise herzustellen.

Diese DGUV Information erläutert diese betriebstechnischen Gründe für den Fall einer Brandbekämpfung auf Binnenschiffen und der Kombination von Rettungswesten und Atemschutzgeräten bei der Feuerwehr.