§ 5 - Szenenflächen, Podien, Emporen
Szenenflächen, Podien und Emporen müssen so beschaffen und verlegt sein, daß Versicherte nicht ausgleiten, abstürzen oder sich in anderer Weise verletzen können.
Szenenflächen, Podien und Emporen müssen so beschaffen und verlegt sein, daß Versicherte nicht ausgleiten, abstürzen oder sich in anderer Weise verletzen können.