§ 23 - Betriebsanweisungen
Der Unternehmer hat für die einzelnen Anlagen, erforderlichenfalls auch für einzelne Arbeitsplätze, Betriebsanweisungen aufzustellen. Sie müssen mindestens Anweisungen enthalten über:
- 1.
das Ingangsetzen und Stillsetzen von Maschinen und Anlagen,
- 2.
die Regelbereiche bei geschlossenen Anlagen und die höchste zulässige Temperatur in der Anlage bei der Zufuhr von Prozeßwärme,
- 3.
die Überwachung der Temperatur des Schüttgutes im Gefäß während des Ausbringens,
- 4.
die Beobachtung der abgestellten Gefäße auf Selbsterwärmung nach Beendigung des Ausbringens nach § 17 Abs. 1,
- 5.
das Benutzen von Werkzeugen nach § 17 Abs. 3,
- 6.
die Benutzung und Wartung der persönlichen Schutzausrüstung,
- 7.
das Sauberhalten des Arbeitsraumes und des Arbeitsplatzes,
- 8.
die Zwischenlagerung nach § 20,
- 9.
das Abbrennen von Aluminiumpulverabfällen.