Abschnitt 3.6 - Beleuchtung
Fahrtreppen und Fahrsteige sind ausreichend zu beleuchten.
Dies schließt ein, dass die Umgebungsbedingungen beachtet werden, die Beleuchtung an den Zu- und Abgängen mindestens 50 Lux in Räumen (15 Lux im Freien) beträgt und der Kammeinlauf gut erkennbar ist.
Innerhalb der Balustrade dürfen keine Reflexionen (Bildprojektionen) auf dem Fußboden sein.