DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 14.17 - 14.17 Dichtheitsprüfung an Explosivstoffleitungen

Leitungen für geschmolzene Explosivstoffe sind in von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegenden Abständen auf Dichtheit zu kontrollieren. Wird festgestellt, dass geschmolzene Explosivstoffe aus Leitungen oder Absperreinrichtungen ausgetreten sind, ist dies unverzüglich dem Aufsichtführenden mitzuteilen.

Zu Aufsichtführende siehe § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG.