DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

Abschnitt 4.3 - 4.3 Transport und Lagerung

Gerüstbauteile sind so zu transportieren und zu lagern, dass

  • sie sich nicht unkontrolliert bewegen und dadurch Beschäftigte und Dritte verletzen können,

  • die Gefahr der Beschädigung von Gerüstbauteilen so gering wie möglich ist.

Um sicherzustellen, dass keine beschädigten Teile verwendet werden, sollten alle Gerüstbauteile vor dem Einbau auf augenscheinliche Mängel geprüft werden.