§ 5 - Kennzeichnung
(1) An jedem Fahrzeug muss an zugänglicher Stelle ein Fabrikschild mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Hersteller oder Lieferer,
Fahrzeugtyp,
Fabrik-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr.,
zulässiges Gesamtgewicht,
zulässige Achslasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen.
Auf dem Fabrikschild nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen ferner angegeben sein:
Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen,
Baujahr.
(2) An maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Anhängekupplung muss zusätzlich zu Absatz 1 die zulässige Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) An
- 1.
Absetzkippern,
- 2.
Abschleppwagen mit Hubarm,
- 3.
Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung,
- 4.
höhenverstellbaren Zwischenböden
müssen die zulässigen Hublasten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.