Abschnitt 1 TRD 801 - Geltungsbereich (1)
Diese TRD gilt für die Werkstoffe, die Herstellung, die Berechnung, die Ausrüstung, die Beheizung, die Kennzeichnung und für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe I entsprechend § 4 (1) DampfkV(1) mit einem Wasserinhalt von höchstens 10 Liter.
Als Wasserinhalt (3) im Sinne dieser TRD gilt
(1) bei Dampfkesseln mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand die Wassermenge beim niedrigsten Wasserstand, mindestens jedoch 1/5 der Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen Vermag.
(2) bei Dampfkesseln ohne festgesetzten niedrigsten Wasserstand die Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag.