Abschnitt 1 TRG 405 - Geltungsbereich (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
1.1 Diese TRG gilt für das Füllen der in § 20 DruckbehV genannten Druckgasbehälter, die nicht entsprechend der DruckbehV geprüft und nicht mit dem amtlichen Prüfzeichen des Sachverständigen gekennzeichnet sind.
Es handelt sich dabei im einzelnen um Druckgasbehälter,
- 1.
die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich der DruckbehV verbracht zu werden,
- 2.
die an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeuges genommen werden und dazu bestimmt sind, an Bord dieser Fahrzeuge verwendet zu werden,
- 3.
die vorübergehend in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt werden oder
- 4.
die von den Streitkräften oder deren zivilem Gefolge betrieben werden, soweit diese dem NATO-Truppenstatut unterliegen.
1.2 Diese TRG gilt nicht für das Füllen von Druckgasbehältern für Acetylen; dafür gilt TRAC 209 Nummer 5.4.