TRG 405 - TR Druckgase 405

Abschnitt 1 TRG 405 - Geltungsbereich (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Diese TRG gilt für das Füllen der in § 20 DruckbehV genannten Druckgasbehälter, die nicht entsprechend der DruckbehV geprüft und nicht mit dem amtlichen Prüfzeichen des Sachverständigen gekennzeichnet sind.

Es handelt sich dabei im einzelnen um Druckgasbehälter,

  1. 1.

    die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich der DruckbehV verbracht zu werden,

  2. 2.

    die an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeuges genommen werden und dazu bestimmt sind, an Bord dieser Fahrzeuge verwendet zu werden,

  3. 3.

    die vorübergehend in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt werden oder

  4. 4.

    die von den Streitkräften oder deren zivilem Gefolge betrieben werden, soweit diese dem NATO-Truppenstatut unterliegen.

1.2 Diese TRG gilt nicht für das Füllen von Druckgasbehältern für Acetylen; dafür gilt TRAC 209 Nummer 5.4.