§ 17 - Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten
(1) Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgestellte Wechselaufbauten mit Flurförderzeugen zum Be- oder Entladen nur befahren werden, wenn
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sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen ausgelegt sind,
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sie gegen Kippen gesichert sind
und
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die Abstellfläche ausreichend tragfähig ist.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich der Fahrer des Flurförderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll, hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen.