Abschnitt 7 - Zu § 5 Abs. 2:
Hierfür ist eine rechtzeitige Information darüber erforderlich, welche Behörde örtlich für die Meldung von Fundmunition usw. zuständig ist.
Hierfür ist eine rechtzeitige Information darüber erforderlich, welche Behörde örtlich für die Meldung von Fundmunition usw. zuständig ist.