Abschnitt 6.2 - 6.2 Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des Einsatzortes
Wie bereits in Abschnitt 6.1 aufgeführt, ist in einer Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen auch der Einsatzort zu berücksichtigen.
So können z. B. auf Baustellen (Bild 6-2) weitaus größere Gefährdungen als im stationären Betrieb (z. B. bei einfachen handwerklichen Tätigkeiten, wie Glühlampenwechsel) vorliegen. Das heißt, der Einsatz von Hubarbeitsbühnen auf Baustellen oder ähnlichen Umgebungsbedingungen bedarf einer besonderen Planung.
Bild 6-2
Hubarbeitsbühne im Baustelleneinsatz
Über die Festlegungen in der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung hinaus bezieht sich die projektbezogene Gefährdungsbeurteilung u.a. auf folgende Fragen:
Finden die Arbeiten im Freien oder im Gebäude statt (Berücksichtigung der Windbelastung)?
Welche Arbeiten werden in der Umgebung des Einsatzortes noch ausgeführt (gegenseitige Gefährdungen)?
Wie wird die Koordination zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen der einzelnen Gewerke sichergestellt?
Wie ist die Beschaffenheit der Zufahrtswege und Aufstellorte (Tragfähigkeit, Baugruben, Bodenöffnungen, Kanäle, Einläufe usw.)?
Wird in Konstruktionen eingefahren (Möglichkeit des Notablasses und Quetschgefahren?
Gibt es Möglichkeiten der Rettung (Sicherstellung der Ersten Hilfe, zweite Person muss die Hubarbeitsbühne vom Untergestell aus bedienen können)?
Wird in der Nähe von elektrischen Leitungen gearbeitet?
Insbesondere für Baustellen gilt, dass die Gefährdungsbeurteilung laufend den Anforderungen des Baufortschrittes angepasst werden muss.