Abschnitt B4 - Arbeitsumgebungsbedingungen (allgemein)
⇢ | A6.3 "Wetter-, Meeres- und Umweltbedingungen (Onshore und Offshore)" |
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B4.1
Allgemeines
Die Arbeitsumgebungsbedingungen bei Tätigkeiten in/an WEA unterscheiden zum Teil erheblich von denen in anderen Arbeitsbereichen. Die Beschäftigten sind daher mit verschiedenen Einschränkungen und Besonderheiten konfrontiert, die zu Gefährdungen und Belastungen führen können.
B4.2
Klima (z. B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung)
B4.2.1 Grundsätzliches
Bei Tätigkeiten in/an WEA treten regelmäßig Gefährdungen und Belastungen durch Hitze (aufgeheizte Innenbereiche, ...) und Kälte (Lufttemperatur, Wind, Schnee, Eis, ...) auf.
B4.2.2 Schutzmaßnahmen (beispielhaft)
Als technische Schutzmaßnahmen können beispielsweise
Lüftung gegen Hitze,
Heizung gegen Kälte und
Schutzabtrennung gegen Gischt
zum Einsatz kommen.
Persönliche Schutzausrüstungen sind auf die Wetter-, Witterungs- und sonstige Umgebungseinflüsse abzustimmen und bei Bedarf zu ergänzen:
Wetterschutzkleidung
Kälteschutzkleidung gemäß DIN EN 342
Wetterschutzkleidung gemäß DIN EN 343
⇢ | A11 "Persönliche Schutzausrüstungen" |
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B4.3
Beleuchtung, Licht
B4.3.1 Grundsätzliches
Die Beleuchtungsverhältnisse an der Arbeitsstelle sind wesentlich durch künstliche Beleuchtung bestimmt. Sie sind an die jeweilige Arbeitsaufgabe und die Umgebungsbedingungen anzupassen.
B4.3.2 Schutzmaßnahmen (beispielhaft)
B4.3.2.1
Beleuchtung auf Verkehrswegen und Bewegungsbereichen
Die Beleuchtung muss eine sichere Orientierung ermöglichen und vor allem für das Benutzen der Aufzugsanlage und der Steigleiter mit Steigschutz ausreichen.
B4.3.2.2
Sicherheitsbeleuchtung
Die Sicherheitsbeleuchtung muss das sichere Verlassen der WEA ermöglichen. Fehlt die Sicherheitsbeleuchtung, weil beispielsweise die WEA
noch über keine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung verfügt (z. B. fehlender Netzanschluss während der Bauphase),
nicht oder noch nicht mit einer funktionsfähigen Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet ist oder
durch Defekt oder nach längerer Freischaltung nicht mehr über eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung verfügt verfügen könnte,
ist eine netzunabhängige Beleuchtung (z. B. Helmleuchte) erforderlich, die das sichere Verlassen gewährleistet.
Abb. B4-1
Zugang mit ausreichender Außenbeleuchtung
Abb. B4-2
Innenbeleuchtung im Bereich der Steigleiter
Um Ausfällen vorzubeugen sind Sicherheitsbeleuchtungen regelmäßig wiederkehrend zu prüfen (Herstellervorgaben beachten!).
B4.3.2.3
Zusatzbeleuchtung
Entsprechend der Sehaufgabe ist neben der Grundbeleuchtung bei Bedarf eine Zusatzbeleuchtung (z. B. Handleuchte, mobiler Scheinwerfer) zu benutzen.
B4.4
Unzureichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, ungünstige Anordnung des Arbeitsplatzes
An Arbeitsplätzen in WEA können Gefährdungen durch ungünstige räumliche Verhältnisse herrschen.
Beispielsweise sind dann mögliche Anstoßstellen abzusichern. Dies kann bei Arbeiten im unmittelbaren Bereich der Anstoßstelle durch eine mobil einsetzbare Abpolsterung geschehen.
B4.5
Besondere Hinweise für den Offshore-Bereich
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss dafür sorgen, dass im Notfall (z. B. bei Sturm, Wetterumschlag oder ähnlichem), wodurch ein Verlassen der WEA vorübergehend nicht möglich ist, ein längerer Aufenthalt im Schutzraum der WEA in angemessener Form möglich ist. Als Schutzraum kann auch eine Plattform im Turm der WEA dienen. Daher müssen beispielsweise Nahrung, Getränke, Decken den Beschäftigten zur Verfügung stehen.
Näheres zur Ausstattung mit Überlebenspaketen ist in den Vorgaben des jeweiligen Windparks (vgl. dazu auch Schutz- und Sicherheitskonzept) festgelegt.
Die Lebensmittel sind regelmäßig auf Haltbarkeit zu kontrollieren und ggf. zu ersetzen.
Die Fässer bzw. Kisten sind außen gut sichtbar und lesbar mit einer Inhaltsübersicht zu versehen.
Aus ergonomischen Gründen sollte ein Gewicht von 25 kg pro Behältnis nicht überschritten werden.