Abschnitt 8.1 - 8
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung
8.1
Allgemeines
Es ist die Aufgabe des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass der Gesundheitszustand der Beschäftigten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Er hat damit einen Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde (§ 3 UVV "Betriebsärzte" (BGV A7)) zu beauftragen und diesem ausreichend Zeit zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung zu stellen.