TRAC 204 - TR Acetylenanlagen 204

Abschnitt 8 TRAC 204 - Verlegung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

8.1 Allgemeine Anforderungen

8.1.1 Rohrleitungen müssen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Dehnungen verlegt sein. Längere Rohrleitungen müssen mit elastischen Zwischenstücken ausgerüstet sein, sofern die Rohrführung nicht eine ausreichende Dehnung ermöglicht.

8.1.2 Bei Verlegung von Rohrleitungen neben anderen Leitungen, insbesondere bei Parallelführungen und Kreuzungen, muß der Abstand so gewählt werden, daß erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ohne Gefährdung anderer Leitungen möglich sind.

8.1.3 Rohrleitungen dürfen nicht als elektrische Strom- oder Erdleiter benutzt werden. Zu elektrischen Installationen muß ein angemessener Abstand (z.B. 50 mm zu Niederspannungsleitungen) eingehalten sein.

8.1.4 Rohrleitungen müssen gegen betrieblich zu erwartende übermäßige äußere Erwärmung geschützt sein.

8.1.5 Rohrleitungen für feuchtes Acetylen müssen mit Gefälle verlegt und die Leitungen und ihre Entwässerungseinrichtungen gegen Einfrieren geschützt sein.

8.1.6 (1) Werksleitungen sollen möglichst oberirdisch verlegt und leicht zugänglich sein.

(2) Verbindungsleitungen und Fernleitungen sollen in Kanälen oder im Erdreich verlegt sein, soweit dies zweckmäßig ist.

(3) Die Verlegung von Rohrleitungen im Erdreich ist nur außerhalb von Gebäuden zulässig.

(4) Innerhalb von Gebäuden müssen Rohrleitungen oberirdisch oder in Kanälen verlegt sein.

8.1.7 (1) Rohrleitungen dürfen nicht durch unzugängliche Räume (z.B. durch Lüftungs- und Aufzugsschächte, Schornsteine und Rauchgasrohre) führen.

(2) Bei Rohren, die durch Wände oder Decken führen, ist Nummer 6.3.1 Satz 2 zu beachten.

(3) Rohrdurchführungen durch Brandwände und durch Wände oder Decken explosionsgefährdeter Räume sowie unterirdische Rohrdurchführungen müssen gasdicht ausgeführt sein.

8.1.8 Rohrleitungen dürfen in der Regel nicht in Beton oder Mauerwerk verlegt werden. Für Durchführungen gilt Nummer 8.1.7 Absatz 2 und 3. Muß eine Rohrleitung aus betrieblichen Gründen in Beton verlegt werden (z.B. zur Unterquerung einer Kranbahn), so muß die Leitung durch ein ausreichend bemessenes Futterrohr geschützt sein.

8.2 Oberirdisch verlegte Rohrleitungen

8.2.1 Oberirdisch verlegte Rohrleitungen müssen so gehalten sein, daß gefährliche Lageveränderungen nicht eintreten können.

8.2.2 Oberirdisch verlegte Rohrleitungen müssen durch Farbanstrich oder durch Schilder gekennzeichnet sein.

8.3 Rohrleitungen in begehbaren Kanälen

8.3.1 In begehbaren Kanälen dürfen Rohrleitungen nur verlegt sein, wenn

  1. 1.

    die Kanäle eine freie Durchgangshöhe von mindestens 1,5 m haben,

  2. 2.

    die Kanäle dauernd gut durchlüftet sind,

  3. 3.

    die Rohrleitungen leicht zugänglich verlegt sind und

  4. 4.

    die Rohrleitungen gegen Tropfwasser geschützt sind.

8.3.2 Rohrleitungen in begehbaren Kanälen müssen durch Farbanstrich oder durch Schilder gekennzeichnet sein.

8.4 Rohrleitungen in nicht begehbaren Kanälen

8.4.1 In nicht begehbaren Kanälen dürfen Rohrleitungen nur verlegt sein, wenn die Rohre durch Schweißen, Flanschen oder bewährte lötlose Schraubverbindungen verbunden sind und in den Kanälen Absperreinrichtungen und sonstige Armaturen nicht vorhanden sind. Erforderliche Armaturen dürfen nur in möglichst kleinen abgemauerten Schächten untergebracht sein.

8.4.2 Nicht begehbare Kanäle müssen mit Sand ausgefüllt sein. Das gilt nicht für mit Gitterrosten abgedeckte Kanäle in Räumen, die als explosionsgefährdet gelten.

8.4.3 Nicht begehbare Kanäle dürfen nicht länger als die in ihnen verlegten Rohrleitungen sein und nicht mit anderen Kanälen in Verbindung stehen.

8.5 Im Erdreich verlegte Rohrleitungen

8.5.1 Im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen auf der ganzen Länge aufliegen.

8.5.2 Im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen gegen mögliche Beschädigungen von außen geschützt sein. Diese Anforderung ist in der Regel erfüllt, wenn die Erddeckung mindestens 0,60 m beträgt. Bei Verbindungs- und bei Feinleitungen soll die Erddeckung nicht weniger als 1 m betragen. In Bereichen, in denen mit Bauarbeiten zu rechnen ist, muß zur Sicherung gegen äußere Beschädigung in einem Abstand von ca. 0,30 m oberhalb der Rohrleitung ein Warnband aus dauerhaftem Werkstoff, z.B. aus Kunststoff, verlegt sein.

8.5.3 (1) Im Erdreich müssen Rohrleitungen so verlegt sein, daß

  1. 1.

    die Isolierung nicht beschädigt ist und

  2. 2.

    ein Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die Sicherheit der Versorgungsleitungen auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Für die Vorbereitung der Sohle und zum Verfüllen der Rohrgräben müssen Sand oder andere Bodenstoffe verwendet werden, die frei von scharfkantigen Gegenständen (z.B. Steinen, Aschen, Schlacken), als Montagehilfen verwendeten Unterstützungen, bodenfremden oder aggressiven Stoffen sind.

(3) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Ziffer 2 kann im Einverständnis mit den für die Versorgungsleitungen zuständigen Stellen nur verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß durch andere Maßnahmen, z.B. Übersteckrohre, eine Gefährdung der Versorgungsleitungen ausgeschlossen ist.

8.5.4 Der Verlauf der im Erdreich verlegten Rohrleitungen muß in Leitungsbestandsplänen erfaßt sein. Er soll im Gelände markiert sein.

8.6 Abblaseleitungen

8.6.1 Abblaseleitungen müssen so verlegt und befestigt sein, daß sie durch Rückstoßkräfte in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

8.6.2 Abblaseleitungen müssen gegen das Eindringen von Regen geschützt sein.

8.6.3 Abblaseleitungen dürfen nicht unterhalb von Gebäudeöffnungen (z.B. Fenstern) münden. Ein Bereich von mindestens 5 m seitlich und oberhalb sowie mindestens 1 m unterhalb der Rohrmündungen muß von Zündquellen frei sein.