§ 21 - Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an druckbeanspruchten Behälterteilen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten nur nach Hinzuziehen eines Sachverständigen vorgenommen werden.
(2) Instandsetzungsarbeiten dürfen nur an drucklosen Behältern vorgenommen werden.