Abschnitt 1 TRAC 202 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRAC gilt für Acetylenkühler, -trockner und -reinger.
1.2 Diese TRAC gilt nicht für Acetylenkühler, -trockner und -reiniger, die in einem chemischen Herstellungsprozeß eingesetzt sind und daher nicht der Acetylenverordnung (AcetV(2)) unterliegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Siehe jetzt BetrSichV