Abschnitt 7 TRG 270 - Kennzeichnen von kleinen Druckgasbehältern (1)
Abweichend von Nummer 2.1 genügt es bei einem Behälter mit einem Fassungsraum von höchstens 220 cm3, wenn auf ihm nur die Kennzeichen 7, 8, 9 und 15 bis 18 angegeben sind. Bei einem nach Satz 1 gekennzeichneten Behälter müssen aus Aufzeichnungen des Herstellerwerkes jederzeit die auf dem Behälter fehlenden Angaben feststellbar sein.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)