Abschnitt 6.1 - 6.1 Gefährdungsbeurteilung allgemein
Unter Berücksichtigung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Maschinen und Anlagen sind in der Gefährdungsbeurteilung die
physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen,
Gestaltung, Anwendung und der Umgang mit Arbeitsmitteln,
Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie Arbeitsabläufen (Art der Arbeiten, Anzahl der Beschäftigten im Arbeitskorb, mitzuführende Materialien, Bauteile, Werkzeuge usw.),
Qualifikation der Beschäftigten und
Fragen der Einweisung, Unterweisung, Koordinierung und Beauftragung
zu beachten.
Die Gefährdungsbeurteilung (Bild 6-1) ist zu dokumentieren (ArbSchG, BetrSichV, DGUV Vorschrift 1).
Bild 6-1
Handlungsschritte Gefährdungsbeurteilung
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung hat nur dann das Ziel erreicht, wenn hierzu Schutzziele bestimmt und Maßnahmen festgelegt wurden. Regelmäßig ist die Wirksamkeit und Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überprüfen:
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