§ 36 - Geldtransporte
(1) Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders unterwiesen sind.
(2) Die Transportzeiten und -wege sind unregelmäßig zu ändern.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt.
(4) Von den Forderungen des Absatzes 3 darf nur abgewichen werden, wenn das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird.
(5) Die Durchführung von Geldtransporten darf ohne zusätzliche Maßnahmen in serienmäßigen Fahrzeugen nur erfolgen, wenn der Transport nicht durch
äußere Hinweise auf dem Fahrzeug,
die Bauart des Fahrzeugs
oder
die Ausrüstung der Personen
als Geldtransport zu erkennen ist.