DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

§ 5 - Kennzeichnung

(1) Druckluftbehälter müssen mit einem dauerhaft befestigten Fabrikschild ausgerüstet sein, auf dem folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein müssen:

  1. 1.

    Hersteller oder Lieferer,

  2. 2.

    Herstellnummer,

  3. 3.

    Herstelljahr,

  4. 4.

    zulässiger Betriebsüberdruck (Bar),

  5. 5.

    Rauminhalt (l oder m3).

(2) Ist auf dem Fabrikschild der Lieferer angegeben, muß der Hersteller durch ein zusätzliches Kennzeichen zu ermitteln sein.

(3) Ist das Anbringen eines Fabrikschildes nicht möglich oder nicht zweckdienlich, müssen die geforderten Angaben auf dem Druckluftbehälter selbst deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.