Abschnitt 3.1 - 3 Arbeitsmittel, Ausrüstungen und Einrichtungen
3.1 Elektrische Betriebsmittel
Auf Bau- und Montagestellen sind elektrische Betriebsmittel Schmutz und Feuchtigkeit sowie durch den rauen Betrieb mechanischen Belastungen ausgesetzt. Die Beschäftigten müssen jederzeit wirkungsvoll gegen elektrische Körperdurchströmungen geschützt sein. Dies gewährleisten u. a. elektrische Betriebsmittel, die für die besonderen Einsatzbedingungen bei Bau- und Montagearbeiten geeignet sind.
3.1.1 Speisepunkte
Elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen müssen von besonderen Speisepunkten versorgt werden. Dies sind in der Regel
Baustromverteiler,
für kleinere Baustellen
geerdete Kleinstbaustromverteiler oder
Schutzverteiler sowie Anschluss- und Verlängerungsleitungen mit PRCD-S, ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit Schutzleiterüberwachung im bestehenden Netz (Abb. 3-1 und 3-2).
Steckdosen in Hausinstallationen stellen keine sicheren Speisepunkte dar.
3.1.2 Leitungen und Steckverbindungen
Auf Bau- und Montagestellen kommen als bewegliche flexible Leitungen nur Gummischlauchleitungen der Ausführung H07RN-F oder gleichwertige zum Einsatz. PVC-Leitungen verspröden und sind nicht für die rauen Bedingungen auf Baustellen geeignet.
Leitungsroller müssen schutzisoliert ausgeführt, spritzwassergeschützt und mit einer Überhitzungs-Schutzeinrichtung ausgerüstet sein. Entsprechend dem rauen Betrieb auf Baustellen sind robust gebaute Leitungsroller, möglichst mit -Symbol, zu verwenden (Abb. 3-3). Um Schäden durch Überhitzung zu vermeiden, ist die Anschlussleitung vom Leitungsroller vor dem Anstecken der Geräte abzuwickeln.
3.1.3 Leuchten auf Baustellen
Baustellenleuchten tragen grundsätzlich das -Symbol. Die überwiegend ortsveränderlichen Leuchten entsprechen der Schutzklasse II (schutzisoliert) und haben ein Schutzglas und einen Schutzkorb (Abb. 3-4).
Bei Montagearbeiten in elektrotechnisch engen Räumen sind DGUV Information 209-003 "Metallbau-Montagearbeiten" und DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" zu berücksichtigen.
3.1.4 Prüfung elektrischer Betriebsmittel
Vor jedem Arbeitseinsatz müssen elektrische Betriebsmittel einer Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel unterzogen werden.
Schadhafte elektrische Betriebsmittel sind sofort der Benutzung zu entziehen. Reparaturen dürfen ausschließlich von Elektrofachkräften durchgeführt werden.
Die Elektrofachkraft führt regelmäßig Prüfungen aller elektrischen Betriebsmittel durch. Die Prüffrist für auf Bau- und Montagestellen eingesetzte Geräte beträgt in der Regel drei Monate (maximale Prüffrist 12 Monate unter bestimmten Voraussetzungen). Die durchgeführte Prüfung muss auf der Baustelle nachvollziehbar sein, z. B. durch Anbringung einer Prüfplakette am Gerät.