Abschnitt 7.3 - Abwerfen von Abbruchmaterial
7.3.1
Standsicherheit
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abgeworfenes Material die Standsicherheit der turmartigen baulichen Anlage und benachbarter baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt.
7.3.2
Abwurf nach innen
Wird Abbruchmaterial nach innen abgeworfen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß für den Abtransport des Materials ein ausreichend großer Durchbruch in den Umfassungsbauteilen angelegt wird und die Standsicherheit der baulichen Anlage erhalten bleibt. Er hat dafür zu sorgen, daß das abgeworfene Material so rechtzeitig abtransportiert wird, daß dieses nicht höher als die Oberkante des Durchbruches liegt.
7.3.3
Abwurf nach außen
Wird Abbruchmaterial nach außen abgeworfen, hat der Unternehmer den Gefahrbereich abweichend von Abschnitt 4.8.2 nach der Gefährdungssituation des Einzelfalles festzulegen. Dies gilt nicht, wenn beim Abwerfen geschlossene Schuttrutschen oder -rohre verwendet werden.