Abschnitt 4 TRD 509 - Antrag, Antragsunterlagen, Baumuster (1)
4.1 Antrag
Im Antrag auf Bauartzulassung sind neben der Angabe des Herstellers auch der Herstellungsort, der Betriebsteil und ggf die Werksbezeichnung anzugeben.
Der Antrag ist über die für den Herstellungsort zuständige technische Überwachungsorganisation an die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) zu richten.
Weicht der Gegenstand der Bauartzulassung von den TRD ab, so ist im Antrag darauf hinzuweisen und gleichzeitig eine Ausnahme zu beantragen (§ 8 Abs. 2 DampfkV)(1).
Es ist anzugeben, ob die Abweichungen dem technischen Fortschritt entsprechen und auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist.
4.2 Antragsunterlagen
Dem Antrag sind in je drei Stücken folgende Unterlagen beizufügen:
4.2.1 Beschreibung des Gegenstandes der Bauartzulassung
Die Beschreibung muß Angaben enthalten über
Bauart und Verwendungszweck,
Leistungskenngrößen,
Beheizungsarten mit Angabe der Brennstoffe und der Beheizungsleistung,
Höhe des Prüfüberdruckes bei der Wasserdruckprüfung durch den Hersteller,
vorgesehene Ausrüstung, insbesondere der Sicherheits-, Anzeige- und Regeleinrichtungen.
Die Beschreibung kann in Anlehnung an die Vordrucke für die Beschreibung von Dampfkesselanlagen (Bek. des BMA vom 27. Juni 1980 - BArbBl. 9/1980 S. 69) erfolgen, wenn in speziellen Beiblättern weitere für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderliche Angaben und Erläuterungen beigefügt werden.
4.2.2 Konstruktionszeichnungen für den Gegenstand der Bauartzulassung
Für den Gegenstand einer Bauartzulassung ist eine maßstäbliche Zeichnung vorzulegen, die erforderlichenfalls durch Detailzeichnungen, Tabellen und Zusammenstellungszeichnungen zu ergänzen ist. Aus den Zeichnungen müssen eindeutig zu entnehmen sein:
4.2.2.1 die Grund- und Zusatzwerkstoffe der Schweißverbindungen druckbeanspruchter Teile, die Art der Werkstoffnachweise, die Schweißverfahren sowie eine eventuelle Weiterverarbeitung und Wärmebehandlung;
4.2.2.2 für Dampfkessel - außer Abschnitt 4.2.2.1 - auch
bei Dampferzeugern die zulässige Dampferzeugung (t/h, kg/h) und bei Heißwassererzeugern die Wärmeleistung (MW, kW) in Abhängigkeit von Beheizungsart, Brennstoff und Dampf- bzw. Heißwasserzustand;
die Beheizungsleistung (MW, kW) in Abhängigkeit von Beheizungsart und Brennstoff;
den Wasserinhalt nach § 5 Abs. 1 DampfkV(1), dabei sind für Dampfkessel in Gliederbauweise die Wasserinhalte in Abhängigkeit von der Gliederzahl und für Zweikreiskessel auch der Wasserinhalt des zweiten Druckteiles anzugeben;
die Nennheizfläche (m2);
die Lage und Größe der Anschlüsse für Wasser und Dampf sowie der Armaturen und die Lage und Größe der Entleerungs-, Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen;
4.2.2.3 für sonstige Teile der Dampfkesselanlage die kennzeichnenden Daten bei dem vorgesehenen Betriebszustand unter Angabe der jeweils zulässigen Temperatur, des zulässigen Betriebsüberdruckes, des Wasserinhaltes und der Heizfläche;
4.2.2.4 die Anordnung, Gestaltung und Befestigung des Herstellerschildes.
4.2.3 Angaben über das Prüfzeichen des Herstellers
Für jeden Gegenstand einer Bauartzulassung sind die Art und die Form des Prüfzeichens sowie dessen Lage an den geprüften Teilen anzugeben.
4.2.4 Schematische Darstellungen und Schaltschemata
Für die sicherheits- und betriebstechnische Ausrüstung des Gegenstandes der Bauartzulassung sind den Unterlagen erforderlichenfalls geeignete Schaltschemata beizufügen.
4.2.5 Installationsanleitung, Hinweise für Aufstellung und Betrieb
Für Aufstellung, Einbau und Betrieb des Gegenstandes der Bauartzulassung muß eine Anleitung des Herstellers vorliegen; sie muß alle für den Ersteller und Betreiber der Anlage erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere hinweisen auf
(1) die Verwendungsmöglichkeit unter Nennung der Daten nach Abschnitt 4.2.2.2 oder 4.2.2.3,
(2) die für Ausrüstung, Aufstellung, Einbau und Betrieb maßgeblichen TRD,
(3) die Notwendigkeit der Wasserdruckprüfung nach beendeter Montage, sofern der Zusammenbau erst am Aufstellungsort erfolgt,
(4) die Notwendigkeit, die Beheizungsleistung auf die Kesselleistung abzustimmen,
(5) die Maßnahmen für die Umstellung eines Dampfkessels auf die vorgesehenen Beheizungs- und Brennstoffarten,
(6) die Verpflichtung, die Beheizung der Dampfkesselanlage
Ölfeuerung nach TRD 411,
Gasfeuerung nach TRD 412,
Kohlenstaubfeuerung nach TRD 413
Holzfeuerung nach TRD 414
elektrischer Beheizung nach DIN 57700 Teil 1/VDE 0700 Teil 1
sowie
die Gasinstallation der Anlage noch den Bestimmungen des DVGW-Regelwerkes Gas und den technischen Anschlußbedingungen (TAB) des Gasversorgungsunternehmens und
die elektrische Ausrüstung der Dampfkesselanlage nach den VDE-Bestimmungen und den technischen Anschlußbedingungen (TAB) des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
auszuführen und zu betreiben,
(7) die Anforderungen, die an das Kesselwasser und Speisewasser zu stellen sind,
(8) die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 4 DampfkV(1) und ggf. auf die Erlaubnispflicht, wenn die in § 12 Abs. 1 bis 3 DampfkV(1) genannten Grenzen überschritten sind,
(9) das Ausstellen der Bescheinigung
über die Wasserdruckprüfung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 b, § 12 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 3 DampfkV(1) und
über die Ordnungsgemäße Installation der Anlage nach § 15 Abs. 3 DampfkV(1),
(10) die Notwendigkeit der Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen, es sei denn, die Anlage ist ausdrücklich vom Erlaubnisvorbehalt und der Abnahmeprüfung freigestellt,
(11) die Erstellung einer Betriebsanweisung für die Gesamtanlage.
4.3 Baumuster
Dem Sachverständigen sind auf Verlangen die zur Prüfung und Beurteilung erforderlichen Baumuster zur Verfügung zu stellen.
4.3.1 Die in Abschnitt 1.3 genannten Teile einer Dampfkesselanlage sollten zweckmäßigerweise voll ausgerüstet sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausrüstung mit
(1) Sicherheitseinrichtungen zur Begrenzung von Druck, Temperatur oder gegen Wassermangel,
(2) Einrichtungen zur Regelung von Druck, Temperatur, Wasserstand oder Strömung,
(3) Brenner, Feuerungsautomaten und Einrichtungen zur Flammenüberwachung,
(4) Einrichtungen zur Überwachung der Feuerraumtemperatur,
(5) Sicherheitsabsperreinrichtungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe.
4.3.2 Abschnitt 4.3.1 ist auch erfüllt, wenn in den Antragsunterlagen
die vorgesehenen oder wahlweise vorgesehenen Ausrüstungsteile beschrieben sind und
Angaben über die wesentlichen, für das jeweilige Ausrüstungsteil charakterischen Leistungsdaten enthalten sind, aus denen die Eignung für die vorgesehene Verwendung zu erkennen ist.
Die Ausrüstungsteile müssen von Prüfstellen der Technischen Überwachungsorganisationen entweder einzeln oder als Type geprüft und mit einem Prüfzeichen bzw. Bauteilkennzeichen versehen sein.