§ 6 - Sicherungsmaßnahmen in besonderen Fällen
(1) Sicherungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 sind nicht erforderlich
- 1.
für einzelne besonders unterwiesene Personen, die sich im Gleisbereich aufhalten,
und
- 2.
für die Ausführung kurzfristiger Arbeiten geringen Umfanges durch höchstens 3 Versicherte, von denen einer die Sicherung übernimmt,
wenn die sich im Gleisbereich aufhaltenden Personen
körperlich und geistig geeignet sind,
über Orts- und Streckenkenntnisse verfügen,
die Gefahren aus dem Bahnbetrieb kennen,
herannahende Schienenfahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen oder vor ihnen gewarnt werden können
und
den Gleisbereich ohne Hast räumen oder vorhandene Nischen oder Sicherheitsräume gefahrlos aufsuchen können.
(2) Der Unternehmer darf Arbeiten im Bereich von Gleisen erst dann ausführen, wenn sichergestellt ist, dass
- 1.
bei wechselseitiger betrieblicher Nutzung der Gleise die Versicherten über die neue Betriebsart informiert sind und das Gleis gegen Fahrbewegungen aus beiden Richtungen gesichert ist
und
- 2.
bei automatisch betriebenen Schienenbahnen die automatische Zugsteuerung außer Funktion gesetzt ist oder von der Arbeitsstelle aus durch Einwirkung auf die Zugsteuerung Schienenfahrzeuge rechtzeitig zum Halten gebracht werden können.