§ 33 - Benutzung, Eignung von Fahrzeugen
Fahrzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
lautet § 33 wie folgt:
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.
(2) Die Versicherten haben Fahrzeuge bestimmungsgemäß zu benutzen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.