Abschnitt 8.4 - 8.4 Zündschutzmaßnahmen
Folgende Zündschutzmaßnahmen müssen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 grundsätzlich getroffen werden:
Verwendung explosionsgeschützter Geräte mindestens der Kategorie II 3G (elektrische und nicht-elektrische Zündquellen müssen vermieden werden)
Erdung oder Ableitfähigkeit metallischer Bauteile, Werkstücke und Lackierpistolen (z. B. über ableitfähigen Schlauch), maximaler Ableitwiderstand 106 Ω
Ableitfähigkeit des Fußbodens, maximaler Ableitwiderstand 108 Ω