Abschnitt 2 - 2 Beschaffenheitsanforderungen
Der betriebssichere Zustand des Gabelstaplers ist eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im betrieblichen Transportwesen.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D 27) beinhaltet nur Regelungen für den Betrieb und die Prüfung von Flurförderzeugen.
Beschaffenheitsanforderungen regelt § 7 der Betriebssicherheitsverordnung. Das heißt, es müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang 1, Punkt 3 der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Flurförderzeuge, die ab dem 01.01.1996 beschafft wurden, werden durch europäische Normen konkretisiert.
Die Übereinstimmung des Flurförderzeuges mit der EU-Maschinenrichtlinie wird vom Hersteller bzw. Importeur durch
ein am Flurförderzeug angebrachtes CE-Zeichen und
eine mitgelieferte EG-Konformitätserklärung
bestätigt.
Außerdem ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern.