DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 25.7 - 25.7 Reinigen von Dosiereinrichtungen

Dosiereinrichtungen müssen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal täglich, gereinigt werden. Hemmungen des Füllschiebers dürfen erst nach Entleeren des Füllkastens beseitigt werden.

Eine sofortige Reinigung ist z. B. erforderlich, sobald sich der Füllschieber nicht mehr leichtgängig betätigen lässt.

Es hat sich bewährt, Reinigungszyklen zu dokumentieren.